Tauchregelung

Rechtsverordnung der Stadt Mannheim

Die Stadt Mannheim hat aufgrund des unhaltbar hohen Besucherandrangs von Tauchern eine Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch am Rheinauer See erlassen, die das Tauchen mit Gerät nur unter Beschränkungen zulässt und unter folgendem Titel auf der Homepage der Stadt Mannheim einsehbar ist:

„Rechtsverordnung der Stadt Mannheim über den Gemeingebrauch am Rheinauer See und über das Verhalten im Seeuferbereich am Baggersee Rheinauer See in Mannheim-Rheinau vom 13.04.1999“

Für Taucher vor Ort ist am See eine Seekarte aufgestellt, auf der die Bereiche des Sees eingezeichnet sind (Nutzungsbereiche, Tauchverbotszonen).
Für weitere Informationen siehe dazu auch unsere Tauchplatzkarte.

 

Schwerpunkte der Tauchregelung

Den aus Tauchersicht interessantesten Paragaphen über “Beschränkungen des Tauchens mit technischem Gerät (Tauchverbot)” (§ 2) haben wir im Folgenden kurz zusammengefasst. Das Lesen dieser Kurzfassung entbindet den Besucher des Sees aber nicht von der Kenntnispflicht des offiziellen Textes.

Das Tauchen mit technischem Gerät ist nur in bestimmten Bereichen und zu bestimmten Zeiten unter Einhaltung einer definierten Anzahl von Tauchkontingenten gestattet:

  • Tauchverbot im gesamten westlichen Teil des Sees (Bereich der Wasserskianlage). Die Grenze verläuft in 30 m Abstand parallel zum östlichen Seilverlauf der Anlage (Bojenkennzeichnung)
  • Tauchverbot im Teilbereich an der Nordseite, bis zum Badestrand (Angelbereich)
  • Tauchverbot im Bereich des südöstlichen und südlichen Teils (Fischlaichzonen, Bojenkennzeichnung).
  • Verbot des Tauchens mit technischem Gerät im gesamten Rheinauer See:
    Im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember und 15. April eines Jahres von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachttauchverbot)
  • In den für Taucher zugelassenen Bereichen dürfen jeweils nur maximal zehn (10) Taucher gleichzeitig tauchen (Regelung über Online-Anmeldesystem siehe unten).
  • Zugang zum See nur über den ausgewiesenen Teil des öffentlichen Badebereichs im nordöstlichen Teil des Sees (südliches Ende des Badestrands).
  • Im öffentlichen Badebereich ist das Auftauchen – außer in Notfällen – nur im Wasserbereich vor dem ausgewiesenen Zugang gestattet (Bojenmarkierung).

 

Umsetzung der Rechtsverordnung

Der Pargraph “Ordnungswidrigkeiten” (§ 8) fasst die als Ordnungswidrigkeiten definierten Handlungen auf. Dazu von unserer Seite folgende Hinweise:

Kontrolle: Polizei und Kommunaler Ordnungsdienst der Stadt Mannheim sorgen für ständige Kontrollen um und am See , Verstösse gegen die Anordnungen können mit Geldbußen bis 1000 Euro geahndet werden. Bei nachweisbaren Umweltschäden oder Vandalismus greift die allgemeine gesetzliche Regelung.

Darüber hinaus wurde der “Tauchkreis Kurpfalz e.V.” unter Federführung des 1. M.T.S.C. e. V. beauftragt, durch entsprechende Organisation und Kontrolle des Tauchbetriebs die Einhaltung der Verordnung zu überwachen und etwaige Verstösse an die entsprechenden Stellen zu melden.

Ein wichtiger Bestandteil der Tauchregelung ist die Beschränkung der Tauchkontingente, die Zuteilung erfolgt durch unser Online-Anmeldesystem Tauchanmeldung Rheinauer See.